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Kosten

Versicherte erhalten von der Pflegekasse Pflegegeld, wenn die Pflege durch selbst beschaffte Personen, z.B. Angehörige, in geeigneter Weise übernommen wird.

Gezahlt wird dann monatlich:

316 € in der Pflegegruppe 2

545 € in der Pflegegruppe 3

728 € in der Pflegegruppe 4

901 € in der Pflegegruppe 5

Verhinderungspflege (§39 SGB XI)

Die Verhinderungspflege kann beansprucht werden, wenn die Pflegeperson z.B. wegen Erholungsurlaub oder Krankheit an der Pflege verhindert ist. Aufwendungen für die Verhinderungspflege werden bis zu 1.612 Euro für max. 6 Wochen ( 42 Tage) pro Kalenderjahr erstattet, wenn die Pflegeperson die/den Pflegebedürftige(n) vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in ihrer/seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Wenn der Erstattungsbetrag in Höhe von 1.612 Euro (pro Kalenderjahr) ausgeschöpft ist, können noch zusätzliche finanzielle Mittel aus dem Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege verwendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Mittel bisher nicht aus der Kurzzeitpflege beansprucht wurden. Aus dem Topf der Kurzzeitpflege können dann zusätzlich bis zu 806 Euro für die Verhinderungspflege verwendet werden.

D.h. insgesamt können für die Verhinderungspflege dann maximal 2.418 Euro pro Kalenderjahr beansprucht werden.

Das gleich Prinzip erfolgt auch bei der Anspruchsdauer: Sind die 8 Wochen (56 Tage) der Kurzzeitpflege noch nicht in Anspruch genommen wurden, wird dieser zusätzlicher Zeitraum für die Verhinderungspflege herangezogen. Das heißt insgesamt können 14 Wochen (98 Tage) für die Verhinderungspflege beansprucht werden.
In dem Fall, dass der Betrag von bis zu 806 Euro aus dem Budget der Kurzzeitpflege noch nicht verbrauch ist, aber die Höchstanspruchsdauer von 56 Tagen für die Kurzzeitpflege ausgeschöpft wurde, kann die Verhinderungspflege nicht über die Kurzzeitpflege finanziert werden. Somit können dann auch nicht verbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege nicht für die Verhinderungspflege genutzt werden.

Ab dem 01.01.2016 ist die „Anrechnung“ des Leistungsbetrages und der Leistungsdauer ebenfalls möglich, wenn die Ersatzpflegeperson mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen wohnt und die Verhinderungspflege erwerbsmäßig ausübt. Außerdem können notwendige Aufwendungen , die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege nachweislich entstanden sind, erstattet werden, wenn die 2.418 Euro noch nicht ausgeschöpft sind. Hierunter fallen die Kosten für die Pflegebedürftigkeit, Fahrtkosten sowie der Verdienstausfall.