Die Verhinderungspflege
Macht eine private Pflegeperson Urlaub oder ist durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung bis zu max. 1.510 Euro die Kosten einer Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr, die so genannte Verhinderungspflege.
Der Anspruch erhöht sich ab 1. Januar 2012 auf bis zu max. 1.550 Euro
Wird die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird die Verhinderungspflege jedoch nur in Höhe des jeweiligen Pflegegeldanspruchs gewährt.
Für die Dauer eines Erholungsurlaubes werden von der Pflegekasse daneben auch die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegeperson weitergezahlt.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht nicht sofort bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit, sondern erst nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Diese Vorpflegezeit betrug bis zum 30. Juni 2008 noch zwölf Monate.