Neuregelungen des Pflegerechts 2013
Pflegebedürftige ohne
Pflegestufe, die aber dem Merkmal "Erheblich eingeschränkte
Alltagskompetenz" entsprechen erhalten ab Januar 2013 erstmals 120€
Pflegegeld oder 225€ Sachleistung, oder auch die entsprechende
Kombileistung.
Die Leistungen nach §
45a und § 45b SGB XI werden im allgemeinen Sprachgebrauch gerne als
"Pflegestufe Null" bezeichnet. Als besonderes Kriterium muss eine "Erheblich eingeschränkte
Alltagskompetenz" vorliegen.
Auch Personen mit
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die noch nicht die Voraussetzungen
für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen, haben mit Inkrafttreten der
Pflegereform einen Anspruch auf einen Betreuungsbetrag. Man spricht hier von
der so genannten "Pflegestufe 0".
Auch für die "Pflegestufe Null" muss ein gewisser Bedarf an
Grundpflege erforderlich sein, dieser muss aber nicht die Kriterien der "Pflegestufe 1"
erfüllen. Somit ist es ausreichend wenn Leistungen der Grundpflege erforderlich
sind und erbracht werden. Grundsätzlich gelten diese Regelungen für die ambulante Versorgung zu hause.
Ziel bei der
"Pflegestufe Null" für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz ist es, die pflegenden Angehörigen oder den Pflegepersonen
Möglichkeiten zur Entlastung zu schaffen und den
Pflegebedürftigen Menschen aktivierende Betreuungsangebote zur Verfügung
zu stellen. Diese Leistungen müssen von den Angehörigen selbst organisiert
werden.
Die allgemeinen
Voraussetzungen sind die Einstufung in eine der Pflegestufen (Eins bis Drei),
oder ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen
Versorgung, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe 1 erfüllt. Es muss auf
Dauer ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung
und Betreuung besteht.
Weiterhin muss der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in seinem
Gutachten als Folge von Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf
die Aktivitäten des täglichen Lebens feststellen, die zu einer dauerhaft
erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen.
Voraussetzungen zur
Einstufung in die Pflegestufe Null:
1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährden den Substanzen
4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten (Anm. d. Red.: Erklärung weiter unten)
6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
13.
zeitlich
überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder
Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.
Entscheidend ist der tatsächliche Hilfebedarf.
Relativ sicher erfüllt sind die Voraussetzungen bei einer dieser Diagnosen:
Demenz, Alzheimer
Krankheit, Altersverwirrtheit, Mittel- bis hochgradiger Schwachsinn (Schwere
Intelligenzminderung) und Down-Syndrom
Die Alltagskompetenz
ist erheblich eingeschränkt, wenn ein Gutachter des MDK mindestens zwei der
Vorrausetzungen als dauerhaft erfüllt ansieht. Dabei ist es wichtig welche
Voraussetzungen erfüllt sind. Von den beiden Voraussetzungen muss zumindest
eine Voraussetzung der Punkte 1 bis 9 erfüllt sein.
Ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht, wenn ein drittes Merkmal der
Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 hinzu kommt.
Der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) kann seine (positive) Entscheidung auch aufgrund der Aktenlage treffen, wenn bei der Begutachtung die erforderlichen Feststellungen bereits getroffen waren.